Geldwäsche

Aufgaben eines Geldwäschebeauftragten

Die Tätigkeit eines Geldwäschebeauftragten ist vielfältig und verantwortungsvoll. Obwohl in den meisten Fällen noch der Posten des Geldwäschebeauftragten intern besetzt wird, ist zu beobachten, dass immer mehr Verpflichtete aus Kostengründen diese Tätigkeit auf externe Geldwäschebeauftragte verlagern.

DAKOCON Geldwäschebeauftragte

Die verpflichteten Unternehmen haben die Möglichkeit die Aufgaben des Geldwäschebeauftragten auf externe Dritte zu übertragen. Gerade in Unternehmen, in denen nur die Geschäftsführung oder Vorstand als Geldwäschebeauftragte in Betracht kommen, bietet es sich an, einen externen als Geldwäschebeauftragten zu bestellen.

Damit wird ein möglicher Interessenkonflikt vermieden.

Interne Geldwäschebeauftragte werden nur in Banken und anderen Finanzinstituten als ausgebildete Experten eingestellt, um sich dann in Vollzeit dieser Aufgabe zu widmen. Gewöhnlich muss sich ein interner Beauftragter erst in die komplexe Materie der Geldwäscheprävention einarbeiten, um die erforderliche Sachkunde aufzubauen.
Über eine erhebliche Zeitspanne kann er einerseits noch keine vollwertige Beratung leisten und andererseits seinen eigentlichen Aufgaben im Unternehmen nur eingeschränkt nachkommen. Das Unternehmen muss zudem die Kosten für Fort- und Weiterbildungen zu übernehmen.

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Hohe Strafen!

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) schreibt den Verpflichteten vor, dass angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung ergriffen werden müssen.

Zu diesen internen Sicherungsmaßnahmen zählt insbesondere auch die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Vertreters. Die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten bzw. eines Vertreters besteht entweder unmittelbar kraft Gesetzes (§ 7 Absatz 1 Satz 1 GwG) oder aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde (§ 7 Absatz 3 GwG).

Für Finanzunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 GwG ist in § 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 GwG verpflichtend vorgeschrieben, dass sie einen Geldwäschebeauftragten bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann zusätzlich für die sonstigen Verpflichteten des Nichtfi- nanzbereichs risikoangemessen die Bestellung von Geldwäschebeauftragten nach § 9 Absatz 4 Satz 1 GwG anordnen.

Für Verpflichtete, die mit hochwertigen Gütern handeln, gilt nach § 9 Absatz 4 Satz 4 GwG, dass die Aufsichtsbehörde hier eine Bestellung anordnen soll. Sie kann nach eigenem Ermessen aufgrund besonderer Umstände von einer entsprechende Anordnung absehen.

Für alle ihrer Aufsicht unterstehenden Verpflichteten kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 5 Satz 3 GwG bestimmen, dass von ei- ner Bestellung abgesehen werden kann.

Bestellung des externen Geldwäschebeauftragten

Die Bestellung des externen Geldwäschebeauftragten muss der zuständigen Aufsichtsbehörde lediglich angezeigt werden.
Darüber hinaus dürfen die Steuerungsmöglichkeiten des verpflichteten Unternehmens und die Kontrollmöglichkeiten der zuständigen Behörde nicht beeinträchtigt werden.

Im Rahmen der Bestellung des externen Geldwäschebeauftragten sind die genauen Anforderungen für die Leistungserbringung zu definieren und zu dokumentieren. Die Vereinbarung über die Bestellung muss in der Regel der zuständigen Aufsichtsbehörde vorgelegt werden.

Dem externen Geldwäschebeauftragten sind mit der Bestellung vertraglich ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuräumen. Er muss vollumfängliche Einsichts-, Prüf- und Kontrollrechte und jederzeit Zugriff auf alle relevanten Dokumente haben. Bei Bedarf sollte im Unternehmen eine Kontaktperson genannt werden, die als Ansprechpartner für den externen Geldwäschebeauftragten agiert.

Der externe Geldwäschebeauftragte muss sich im Rahmen der Bestellung zur Verschwiegenheit verpflichten.
Neben der Verpflichtung nach dem Datenschutzgesetz ist er auch auf das Geschäftsgeheimnis zu verpflichten.

Der externe Geldwäschebeauftragte ist von Anfang an der Spezialist.

Bei Bedarf können seine Beratungsdienstleistungen flexibel abgerufen werden, während der interne Beauftragte unter Umständen andere Aufgaben vernachlässigen muss.
Nicht in Hierarchien und Berichtsabläufe eines Unternehmens eingebunden zu sein, unterstreicht die unabhängige Stellung des externen Beraters auch in der Wahrnehmung seiner Ansprechpartner.

Als externe Geldwäschebeauftragte kommen insbesondere Berater und Rechtsanwälte in Betracht, die über eine ausgewiesene Expertise im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus-Finanzierung verfügen.

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